Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 370 Beteiligung an Gesellschaften
Stand: 10.06.2019
Die Bundesagentur kann die Mitgliedschaft in Vereinen erwerben und mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sowie des Bundesministeriums der Finanzen Gesellschaften gründen oder sich an Gesellschaften beteiligen, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Buch zweckmäßig ist.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 370 SGB III →
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- BSG, 05.09.2006 – B 7a AL 62/05 RZitiert von 7
- BSG, 01.07.2010 – B 11 AL 1/09 RRichtlinien zur Durchführung des Sofortprogramms zum Abbau von Jugendarbeitslosigkeit - öffentlich-rechtlicher Vertrag zugunsten Dritter - verbindlicher Rechtsnormcharakter - Aufhebung der Bewilligung von Lohnkostenzuschüssen nach Beendigung des ArbeitsverhältnissesZitiert von 7
- LSG Berlin-Brandenburg, 27.04.2010 – L 18 AL 160/09Zitiert von 2
- BSG, 21.10.1999 – B 11 AL 25/99 RZitiert von 7
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 370 geändert durch Artikel 254 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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